Dies erschwert die Arbeit der KESB zusätzlich, was wiederum Auswirkungen auf den Zeitbedarf für die Einführung einer neuen Betreuungs- und Behandlungsform zeitigt. Für die definitive Festlegung des Sondersettings ist die KESB zudem auf die Erkenntnisse im Gutachten Dr. B. angewiesen (vgl. KESB act. 629, 637 und 661). Diese liegen noch nicht vor, weil der Gutachter - wie dies die Regeln über die Erstellung eines medizinischen Gutachtens verlangen - hinsichtlich der Krankengeschichte erst das Dossier vervollständigen muss und zudem mehrere von ihm bei Berufskollegen eingeholte Mitberichte noch nicht vorliegen oder noch zu verarbeiten sind (vgl. etwa die KESB act.