Es versteht sich von selbst, dass die jetzige Betreuungsform nur vorübergehend angewendet werden kann. Es ist auch offensichtlich, dass sie nicht ideal und für die nahestehenden Personen nur schwer zu ertragen ist. Die KESB ist seit mehreren Monaten bemüht, eine andere Betreuungsinstitution zu finden. Gemäss den Erkenntnissen der KESB fehlt eine Institution, die den Bedürfnissen von S. längerfristig gerecht wird (vgl. auch KESB act. 477 und 481). Die KESB erwägt deshalb den Aufbau eines Sondersettings (vgl. KESB act. 661 und 666).