2.10 Im Moment ist das PZA in der Lage, die Bedürfnisse von S. abzudecken. Das PZA hat dazu Rahmenbedingungen aufgestellt (KESB act. 642 und 643), die aktuell erfüllt werden. Das PZA hat aber bereits angesprochen, dass Entlastungsaufenthalte notwendig werden könnten, weil das Team ausbrenne. Das PZA leistet aktuell lediglich Betreuung. Eine Behandlung wird erst nach Vorliegen des Gutachtens Dr. B. in Angriff genommen werden können. Die Betreuung im Isolierzimmer stellt eine fast totale Freiheitseinschränkung ein, ist im Moment aber ohne Alternative. Es versteht sich von selbst, dass die jetzige Betreuungsform nur vorübergehend angewendet werden kann.