BOST/STECK, a.a.O., Rz. 9.93). Davon könnte allenfalls dann abgesehen werden, wenn es sich um die gleiche Art der Einrichtung mit einem identischen Konzept handelt (BERNHART, a.a.O., Rz. 431). Im kantonalen Recht fehlt eine Bestimmung zum Wechsel der Einrichtung. Den Kommentatoren ist zu folgen, weil die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung nicht bloss eine Rechtsfolge ist, sondern zu den materiellen Einweisungsvoraussetzungen gehört.