O., N. 76 zu Art. 426 ZBG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht betraf eine solche Verlegung nur die Art der Durchführung eines bereits getroffenen Unterbringungsentscheides und verlangte deshalb kein formelles Verfahren (BGE 122 I 18 E. 2). In der Literatur zum neuen Recht wird dagegen überwiegend die Meinung vertreten, die für die Unterbringung zuständige Behörde habe bei einer Verlegung ein neues Verfahren durchzuführen und einen neuen Entscheid zu fällen (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 54 zu Art. 426 ZGB; BERNHART, a.a.O., Rz. 431; GUILLOD, a.a.O., N. 76 zu Art. 426 ZBG; ROSCH, a.a.O., N. 11 S. 321 zu Art. 426 ZGB; FOUNTOULAKIS/AFFOLTER-FRINGELI/BIDER-