Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Gefängnis ist zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung auszuwählen (z.B. Urteil 48865/99 Morsink gegen Niederlande vom 11. Mai 2004). Der Gerichtshof hat indes betont, allein deshalb, weil ein Betroffener nicht in einer hinreichend geeigneten Einrichtung untergebracht sei, verstosse der Freiheitsentzug nicht automatisch (per se) gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK. Vielmehr gelte es, eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen vorzunehmen, wobei der persönlichen Freiheit des Betroffenen besonderes Gewicht beizumessen sei (Urteil 48865/99 Morsink gegen Niederlande, a.a.O., Ziffern 66 bis 68;