Gemäss Art. 5 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK darf einer psychisch kranken Person die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu dieser Bestimmung ist der Betroffene grundsätzlich in einem Krankenhaus oder einer entsprechenden anderen Einrichtung unterzubringen. Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Gefängnis ist zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung auszuwählen (z.B. Urteil 48865/99 Morsink gegen Niederlande vom 11. Mai 2004).