51 Gesundheitsgesetz (bGS 811.1) die Pflicht der Institutionen des Gesundheitswesens zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten. Lässt sich keine geeignete Einrichtung finden, hat die Unterbringung zu unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1).