O., Rz. 418). Erst aus dem Zweck der fürsorgerischen Unterbringung ergeben sich die spezifischen Behandlungs- und Betreuungserfordernisse. Das Kriterium der Geeignetheit verlangt, dass dem Betroffenen in der fraglichen Einrichtung auch wirklich geholfen werden kann (BERNHART, a.a.O., Rz. 419). Eine geeignete Einrichtung muss freilich nicht ideal sein und beste therapeutische Behandlungsmöglichkeiten bieten (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 426 ZGB). Vielmehr genügt es, wenn dem Betroffenen die nötige Fürsorge erbracht werden kann. Die Beurteilung der Geeignetheit hängt in starkem Masse auch von der bestehenden psychiatrischen Versorgungsstruktur ab (BERNHART, a.a.O., Rz.