O., N. 67 ff zu Art. 426 ZBG). Aus dem Zweck der Bestimmung, der eingewiesenen Person die nötige Behandlung bzw. Betreuung angedeihen zu lassen, ergibt sich, dass es sich um eine Institution handeln muss, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der untergebrachten Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_652/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.4). Die Eignung einer Einrichtung hängt eng mit dem Einweisungszweck zusammen (BERNHART, a.a.O., Rz. 418).