O., N. 67 zu Art. 426 ZBG). Darunter fällt jede öffentlich-rechtliche oder private offene oder geschlossene Einrichtung, in der dem Betroffenen ohne oder gegen seinen Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 35 zu Art. 426 ZGB; GUILLOD, a.a.O., N. 67 ff zu Art.