2.6 Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Es gibt keine Legaldefinition des unbestimmten Rechtsbegriffs der "geeigneten Einrichtung" (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz. 417). Nach der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ZGB (Erwachsenenschutz) vom 28. Juni 2006 ist dieser Begriff weit auszulegen (BBl 2006 S. 7062; ebenso: GUILLOD, a.a.O., N. 67 zu Art.