Vorliegend hat die KESB einen Wechsel der Einrichtung angeordnet (vgl. dazu GUILLOD, a.a.O., N. 76 zu Art. 426 ZBG; FOUNTOULAKIS/AFFOLTER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 9.93). Ein solcher Entscheid ist mit Blick auf die Zuständigkeitsfrage gleich zu qualifizieren wie der Entscheid über die Unterbringung (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.6). Dieser wiederum fällt in den Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3742