450e Abs. 5 ZGB verwiesen. Die letztgenannte Bestimmung kommt indessen nur bei Entscheiden der KESB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung zur Anwendung (THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 zu Art. 450e ZGB; DANIEL STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2013, N. 3 zu Art. 450e ZBG). Die fünftägige Frist findet jedoch nicht nur bei KESB-Fällen aus dem Bereich der FU Anwendung, sondern durch den Verweis in Art. 439 Abs. 3 ZGB auch bei Entscheiden der anderen am Anfang dieser Erwägung aufgeführten Stellen (OLIVIER GUILLOD, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2013, N. 43 zu Art.