66 Abs. 2 EG zum ZGB, Art. 29 lit. b Justizgesetz, JG, bGS 145.31). Der in den beiden eben erwähnten Gesetzen enthaltene Hinweis bei der Einzelrichterzuständigkeit auf Art. 439 ZGB könnte zur Annahme verleiten, nur die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallenden Entscheide seien vom Einzelrichter zu beurteilen. Als Begründung für die Zuständigkeit des Einzelrichters wurde im Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 7. Juni 2011 zur Teilrevision des EG zum ZGB (S. 32 oben) die kurze Frist von 5 Tagen zur Fällung des Entscheides aufgeführt und es wurde ausdrücklich auf Art. 450e Abs. 5 ZGB verwiesen.