439 Abs. 1 ZGB. Welches Gericht zuständig ist, hat das kantonale Recht festzulegen (DANIEL STECK, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 zu Art. 450 ZGB). Nach Art. 66 Abs. 1 EG zum ZGB ist das Obergericht (als Kollegialbehörde) zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der KESB. Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind dagegen vom Einzelrichter zu entscheiden (Art. 66 Abs. 2 EG zum ZGB, Art.