Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 25.03.2019, ERV 19 20 Aus den Erwägungen: 1.2 Entscheide im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung können von mehreren Stellen getroffen werden, nämlich von Ärztinnen und Ärzten (Art. 429 Abs. 1 ZGB), Abteilungs-Chefärztinnen und Abteilungs-Chefärzten (Art. 434 Abs. 1 und Art. 435 Abs. 1 ZGB), Einrichtungen (Art. 427 Abs. 1, Art. 428 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 3 ZGB) und der KESB (Art. 428 Abs. 1 und Art. 431 ZGB). Gegen FU-Entscheide aller dieser Stellen kann Beschwerde beim Gericht geführt werden. Für die KESB folgt dies aus Art. 450 Abs. 1 ZGB, für die anderen aus Art. 439 Abs. 1 ZGB.