AR GVP 31/2019, Nr. 3742 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Für alle in den Anwendungsbereich der Art. 439 und Art. 450e ZGB fallenden Entscheide ist der Einzelrichter zuständig (E. 1.2). Definition der „geeigneten Einrichtung“ im Sinne von Art. 426 ZGB (E. 2.6). Die für die Unterbringung zuständige Behörde hat bei einer Verlegung ein neues Verfahren durchzuführen und einen neuen Entscheid zu fällen (E. 2.7). Bei einer schweren Selbst- und Drittgefährdung verbunden mit sehr eingeschränkter Behandelbarkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung die - vorübergehende - Unterbringung in Einrichtungen mit grossen Freiheitseinschränkungen zulässig (E. 2.10).