Hervorzuheben ist, dass kein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 ZGB vorliegen muss (MICHELLE COTTIER, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 4 zu Art. 314b ZGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein ärztlicher Unterbringungsentscheid, sondern ein Entscheid der KESB zur Diskussion steht (vgl. dazu URSULA BIRCHLER, a.a.O., S. 146 ff).