F. Was den gesetzlichen Rahmen der Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik anbelangt, sind - wie dargelegt - die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger durch die KESB richten sich indes nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 38.61; URSULA BIRCHLER, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, ZKE 2013, S. 146). Hervorzuheben ist, dass kein Schwächezustand im Sinne von Art.