Gemäss Art. 29 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist der Einzelrichter des Obergerichts zuständig für Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Für alle anderen Fälle liegt die Zuständigkeit bei der Abteilung (Art. 28 lit. a JG). Wird eine Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik verfügt, ist ein dagegen erhobenes Rechtsmittel aufgrund der analogen Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung durch den Einzelrichter (des Obergerichts) zu beurteilen.