a und b GöB). Diese Ausnahme kann freilich nur greifen, wenn ein wirksamer Wettbewerbsdruck besteht und eine Vergabe zu wirtschaftlichen Bedingungen sichergestellt ist. Bei Beschaffungen des Gemeinwesens im Bereich des Finanzvermögens ist dies regelmässig nicht der Fall (MARTIN BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017, 2018, Rz. 12; vgl. auch MARTIN BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2014/2015, 2016, Rz. 14). Gewiss soll die fiskalische Tätigkeit Gewinn abwerfen, doch wenn sie es nicht tut, droht gleichwohl nicht gleich der Konkurs.