Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/3018, Nr. 3719 gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Deutschland anzunehmen. Da die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2018 in Deutschland lebt, wurde dort noch kein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Sinne des Gesetzes begründet, weshalb die schweizerischen Behörden (Gerichte und Verwaltungsbehörden) weiterhin zuständig sind. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_723/2018 vom 7. September 2018 nicht eingetreten.