Gemäss Art. 29 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist der Einzelrichter des Obergerichts zuständig für Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Für alle anderen Fälle liegt die Zuständigkeit bei der Abteilung (Art. 28 lit. a JG). Daraus folgt, dass eine Beschwerde gegen die Anordnung einer ambulanten Begutachtung durch die Abteilung (des Obergerichts) zu behandeln wäre. Wird eine stationäre Begutachtung in einer Einrichtung verfügt, ist ein dagegen erhobenes Rechtsmittel indessen aufgrund der analogen Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung durch den Einzelrichter (des Obergerichts) zu beurteilen.