Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das Gericht nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, da dadurch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2 und B-3265/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2). Folge des fehlenden Devolutiveffektes der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zudem, dass auch nach ihrem Einlegen die Vorinstanz über die Sache (endlich) entscheiden darf und muss (HANSJÖRG SEILER, a.a.O., N. 29 zu Art. 54 VwVG; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.