Der Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist deshalb lediglich die Verweigerung oder Verzögerung der anbegehrten Verfügung, nicht jedoch deren materieller Aspekt. Heisst das Obergericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, so weist es die Sache mit konkreten Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 59 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 VRPG; UHLMANN/W ÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016. N. 38 zu Art. 46a VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht;