Wie bereits oben unter Erwägung 3.3 erwähnt, betrafen die erst im gemeinderätlichen Rekursverfahren aufgestellten Forderungen ebenfalls die Kosten des Umzugs der Beschwerdeführerin von Y. nach B. (Deutschland) Ende 2013/Anfang 2014. Der enge Bezug zu den im Verfahren vor den Sozialen Diensten gestellten Begehren ist offensichtlich. Zudem haben sich die Sozialen Dienste im gemeinderätlichen Rekursverfahren ausdrücklich und ausführlich zu den neuen Begehren geäussert (act. 12/34). Beide Voraussetzungen für die Zulässigkeit der neuen Begehren sind somit erfüllt.