Urteil des Obergerichts O3V 11 54 vom 4. Juli 2012 E. 6.2) werden aus prozessökonmischen Gründen ausnahmsweise neue Rechtsbegehren zugelassen. Voraussetzungen dafür sind, dass einerseits ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern (SEETHALER/PORTMANN, a.a.O., N. 38 zu Art. 52 VwVG).