3.3 In ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2013 haben die Sozialen Dienste Y. ausschliesslich über die durch die Tätigkeiten der Firmen R GmbH und R entstehenden Kosten (von Fr. 7‘580.--) entschieden. Es ging dabei um Umzugskosten i.w.S. Ebenfalls um Umzugskosten handelt es sich bei den erst im ersten Rekursverfahren geltend gemachten Forderungen. Diese gründen aber in anderen Sachverhalten (Unterstützung durch Private, private Fahrten) und stellen deshalb neue Begehren dar (vgl. HANS-JÜRG SCHÄR, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 15 zu Art. 20). Der Gemeinderat Y. hat sich deshalb zu Recht auf Art. 33 Abs. 2 VRPG berufen.