Es kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr oder etwas anders - als ursprünglich verlangt - beantragt werden. Dies dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs (MARCO DONATSCH, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu § 20a VRG; vgl. auch SEETHALER/ PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 52 VwVG). Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 VRPG sieht deshalb vor, dass im Rechtsmittelverfahren nur neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel, nicht aber neue Begehren vorgebracht werden können.