3.2 In verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren sind grundsätzlich nur Sachbegehren zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Entscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Entscheid den weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Rekurs oder Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Es kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr oder etwas anders - als ursprünglich verlangt - beantragt werden.