Die Vorinstanz ist dem Gemeinderat nicht gefolgt und auf die Beurteilung dieser Forderungen eingetreten mit der Begründung, es handle sich nicht um neue Begehren, weil nur der Betrag der Umzugskosten angepasst worden sei. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz einen Anspruch von X. verneint. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen.