Aus den Erwägungen: 3.1 Der Gemeinderat Y. ist auf die erst im Rekursverfahren erhobenen Forderungen auf Übernahme der Kosten von privaten Hilfeleistungen und für private Autofahrten (in der Replik im gemeinderätlichen Rekursverfahren werden diese Forderungen mit Fr. 4‘352.50 beziffert, act. 12/36) nicht eingetreten mit der Begründung, es handle sich dabei um neue Begehren, die nach Art. 33 Abs. 2 VRPG nicht zulässig seien. Die Vorinstanz ist dem Gemeinderat nicht gefolgt und auf die Beurteilung dieser Forderungen eingetreten mit der Begründung, es handle sich nicht um neue Begehren, weil nur der Betrag der Umzugskosten angepasst worden sei.