AR GVP 31/2019, Nr. 3743 Verfahrensrecht. Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 VRPG sieht vor, dass im Rechtmittelverfahren nur neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel, nicht aber neue Begehren vorgebracht werden können. Im vorliegenden Fall sind die neuen Begehren aus prozessökonomischen Gründen zu schützen, da einerseits ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 15.04.2019, ERV 17 26