AR GVP 31/2019, Nr. 3743 Verfahrensrecht. Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 VRPG sieht vor, dass im Rechtmittelverfahren nur neue tat- sächliche Behauptungen und neue Beweismittel, nicht aber neue Begehren vorgebracht werden können. Im vorliegenden Fall sind die neuen Begehren aus prozessökonomischen Gründen zu schützen, da einerseits ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 15.04.2019, ERV 17 26 Aus den Erwägungen: 3.1 Der Gemeinderat Y. ist auf die erst im Rekursverfahren erhobenen Forderungen auf Übernahme der Kos- ten von privaten Hilfeleistungen und für private Autofahrten (in der Replik im gemeinderätlichen Rekursverfah- ren werden diese Forderungen mit Fr. 4‘352.50 beziffert, act. 12/36) nicht eingetreten mit der Begründung, es handle sich dabei um neue Begehren, die nach Art. 33 Abs. 2 VRPG nicht zulässig seien. Die Vorinstanz ist dem Gemeinderat nicht gefolgt und auf die Beurteilung dieser Forderungen eingetreten mit der Begründung, es handle sich nicht um neue Begehren, weil nur der Betrag der Umzugskosten angepasst worden sei. In materi- eller Hinsicht hat die Vorinstanz einen Anspruch von X. verneint. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen. 3.2 In verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren sind grundsätzlich nur Sachbegehren zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Entscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Entscheid den weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Rekurs oder Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Es kann im Rechtsmittelverfah- ren nicht mehr oder etwas anders - als ursprünglich verlangt - beantragt werden. Dies dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs (MARCO DONATSCH, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu § 20a VRG; vgl. auch SEETHALER/ PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 52 VwVG). Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 VRPG sieht deshalb vor, dass im Rechtsmittelverfahren nur neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel, nicht aber neue Begehren vorgebracht werden können. Ein neues Sachbegehren ist insbesondere dann unzulässig, wenn es sich auf einen ausserhalb des vorinstanzlichen Streitgegenstands liegenden Sachverhalt abstützt (DONATSCH, a.a.O., N. 10 zu § 20a VRG). 3.3 In ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2013 haben die Sozialen Dienste Y. ausschliesslich über die durch die Tätigkeiten der Firmen R GmbH und R entstehenden Kosten (von Fr. 7‘580.--) entschieden. Es ging dabei um Umzugskosten i.w.S. Ebenfalls um Umzugskosten handelt es sich bei den erst im ersten Rekursverfahren gel- tend gemachten Forderungen. Diese gründen aber in anderen Sachverhalten (Unterstützung durch Private, private Fahrten) und stellen deshalb neue Begehren dar (vgl. HANS-JÜRG SCHÄR, Gesetz über das Verwal- tungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 15 zu Art. 20). Der Gemeinderat Y. hat sich deshalb zu Recht auf Art. 33 Abs. 2 VRPG berufen. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3743 3.4 Nach Lehre (ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 52 VwVG Fn. 19; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1615; SEETHALER/PORTMANN, a.a.O., N. 38 zu Art. 52 VwVG) und Rechtsprechung (BGE 110 V 51 E. 3b; Urteil des Obergerichts O3V 11 54 vom 4. Juli 2012 E. 6.2) werden aus prozessökon- mischen Gründen ausnahmsweise neue Rechtsbegehren zugelassen. Voraussetzungen dafür sind, dass ei- nerseits ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbe- teiligten Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern (SEETHALER/PORTMANN, a.a.O., N. 38 zu Art. 52 VwVG). Wie bereits oben unter Erwägung 3.3 erwähnt, betrafen die erst im gemeinderätlichen Rekursverfahren aufge- stellten Forderungen ebenfalls die Kosten des Umzugs der Beschwerdeführerin von Y. nach B. (Deutschland) Ende 2013/Anfang 2014. Der enge Bezug zu den im Verfahren vor den Sozialen Diensten gestellten Begehren ist offensichtlich. Zudem haben sich die Sozialen Dienste im gemeinderätlichen Rekursverfahren ausdrücklich und ausführlich zu den neuen Begehren geäussert (act. 12/34). Beide Voraussetzungen für die Zulässigkeit der neuen Begehren sind somit erfüllt. Mit abweichender Begründung ist somit der Entscheid des DGS, den Anspruch von X. auf Fr. 4‘352.50 materiell zu prüfen, zu schützen. Seite 2/2