Dieser Meinung kann aber nicht gefolgt werden. Art. 10 Abs. 2 BV gesteht jedem Menschen das Recht auf Bewegungsfreiheit zu. Darunter fällt das Recht, sich nach seinem Willen und ohne staatliche Eingriffe zu bewegen, den Aufenthaltsort zu wählen und aus der Schweiz aus- und einzureisen (RAI- NER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 10 BV). Dieses Recht wäre tangiert, wenn seine Ausübung durch Leistungsentzug sanktioniert würde. Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedarf die Ein-