2.5 Daran vermögen die Auslandaufenthalte nichts zu ändern. Ein bloss vorübergehender Aufenthalt an einem anderen Ort, etwa zum Zwecke eines Besuches, eines befristeten Praktikums, der ärztlichen Behandlung oder der Erholung begründet keinen Unterstützungswohnsitz (W ERNER THOMET, a.a.O., S. 69 und 121). Erst wenn sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zum neuen Ort verlagert, hat dieser als Wohnort zu gelten (W ERNER THOMET, a.a.O., S. 70). Solches wird im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Zu beweisen wäre die Aufgabe des Wohnsitzes in S im Übrigen vom Kanton Appenzell Ausserrhoden bzw. der Gemeinde S___ (Art. 8 ZGB; W ERNER THOMET, a.a.O., S. 71;