Nach Abs. 2 von Art. 4 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Das ZUG äussert sich aber nicht zur kantonsinternen Zuständigkeitsordnung (W ERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, S. 37). Dafür gilt kantonales Recht (Art. 12 Abs. 3 ZUG): Nach Art. 3 Abs. 1 SHG obliegt die Gewährung von Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton derjenigen Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Abs. 3 von Art.