Ebenfalls kann aus diesen Ausdrucken nicht abgeleitet werden, ob diese Gegenstände extra zum Zwecke des Verkaufs angekauft worden sind, also mit der Absicht, einen Handel zu betreiben, oder ob es sich um eine blosse Haushaltsauflösung bzw. teilweise Liquidation von nicht mehr benötigtem Gewerbemobiliar handelt. Es ist also nicht ansatzweise belegt, dass der Kläger allein mit der Verkaufstätigkeit einen Erwerb erzielen konnte. Kommt hinzu, dass es sich bei vielen Gegenständen um solche handelt, die aus dem privaten Haushalt stammen.