Dafür, dass der Kläger diesen Informationsweg absichtlich gewählt hätte, um die Beklagte zu täuschen, hat die Beklagte keine Indizien oder gar Beweise genannt. Hätte der Kläger die streitgegenständliche Tätigkeit verheimlichen wollen, hätte er sich nicht an einen Vertreter der Beklagten gewandt, weil er ja nicht wissen konnte, wie der innerbetriebliche Informationsfluss der Beklagten funktioniert. Er musste im Gegenteil damit rechnen, dass die Agentur T___ auch die Direktion in Bern informieren würde. Die Wahl eines unzuständigen Vertreters der Beklagten muss deshalb einem Irrtum, Versehen oder blosser Unsorgfalt zugeschrieben werden.