Zu prüfen bleibt somit der subjektive Tatbestand. Vorliegend liegt ein besonderer Fall vor, indem dem Kläger die versicherungstechnische Relevanz seines Einsatzes für die ETH zwar offensichtlich bewusst war und er sich deshalb an einen Vertreter der Beklagten gewandt hat, er aber einen unzuständigen Vertreter informiert hat. Es handelte sich dabei nicht um eine völlig unzuständige Person, sondern immerhin um einen Angestellten der grundsätzlich für seinen Wohnort zuständigen Agentur der Beklagten. Dafür, dass der Kläger diesen Informationsweg absichtlich gewählt hätte, um die Beklagte zu täuschen, hat die Beklagte keine Indizien oder gar Beweise genannt.