Das Verschweigen der Tätigkeit für die ETH vermochte objektiv eine Irreführung der Beklagten zu bewirken. Anzufügen ist, dass das Gesetz keinen Täuschungserfolg verlangt (JÜRG NEF, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, N. 17 zu Art. 40 VVG). Der Tatbestand von Art. 40 VVG ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt. Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3701