Ausgehend von dieser Aussage ist es unerheblich, ob eine Entschädigung von Anfang an verabredet gewesen ist oder nicht, stehen doch bei Promotion-Einsätzen unmittelbar daraus erzielte Einkünfte nicht im Vordergrund. Hätte der Kläger die Beklagte informiert, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitere Abklärungen vorgenommen. Jegliche Tätigkeiten im beruflichen Umfeld waren und sind für die Beklagte von Bedeutung, weil diese geeignet sind, die Leistungspflicht der Beklagten zu beeinflussen. Das Verschweigen der Tätigkeit für die ETH vermochte objektiv eine Irreführung der Beklagten zu bewirken.