Es ist offensichtlich, dass die verschwiegene Tätigkeit des Klägers von Bedeutung ist und objektiv eine Irreführung der Beklagten zu bewirken vermochte. Immerhin erfolgt diese Tätigkeit, auch wenn sie in der Schweiz und damit nicht auf bzw. im Meer ausgeübt wurde, im beruflichem Umfeld des Klägers, erklärte er doch, er habe diesen Einsatz als Promotions-Möglichkeit gesehen, um allenfalls in einen neuen Markt eintreten zu können. Ausgehend von dieser Aussage ist es unerheblich, ob eine Entschädigung von Anfang an verabredet gewesen ist oder nicht, stehen doch bei Promotion-Einsätzen unmittelbar daraus erzielte Einkünfte nicht im Vordergrund.