Damit war für den Kläger erkennbar, dass X___ als Angestellter der Agentur T___ in die Schadensabwicklung nicht mehr involviert war und somit nicht mehr Ansprechpartner für Anliegen des Klägers im Zusammenhang mit dem hängigen Taggeldanspruch sein konnte. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf Auskünfte berufen, die X___ gemacht haben soll. Weil der Kläger nicht geltend macht, er habe direkt die Direktion der Beklagten in Bern über seinen Einsatz für die ETH informiert, ergibt sich daraus, dass die Beklagte über diese Tätigkeit nicht informiert gewesen ist.