O., E. 6.2). Art. 40 VVG gelangt bereits dann zur Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer auch nur teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Entscheid des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 4.4.3.1). 5.3 Es steht unzweifelhaft fest, dass der Kläger während der Zeit, in der er gemäss ärztlicher Bestätigung aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist, im Auftrag der ETH eine einmalige Tätigkeit als ROV-Pilot ausgeübt und dafür eine Entschädigung von Fr. 1‘900.-- erhalten hat.