5.1 In der Klageantwort hat die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklärt und dies mit einer betrügerischen Täuschung des Klägers über seine Arbeitsunfähigkeit und den angeblich daraus entstehenden Schaden begründet. Damit erfülle der Kläger die Voraussetzungen von Art. 40 VVG. Der Kläger habe aus verschiedenen Tätigkeiten Erwerbseinkommen erzielt, diese Tätigkeiten aber gegenüber den Ärzten und der Versicherung verschwiegen. Hätte der Kläger seine beruflichen Aktivitäten und insbesondere seine ROV-Piloten-Tätigkeit den Ärzten offen gelegt, hätten diese keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen abgegeben und es wäre nicht zu Taggeldzahlungen gekommen.