Besteht im Zusammenhang mit einer negativen Verfügung ein Interesse an einer vorläufigen Festlegung der Rechtsfolgen, wird dies mit der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme befriedigt (BGE 126 V 407 E. 3c; KIENER, a.a.O., N. 8 zu Art. 55 VvVG). Vorliegend hat der Gesuchsteller indessen keinen entsprechenden Antrag gestellt. Hätte er ihn gestellt, hätte er abgewiesen werden müssen, weil die Strafprozessordnung die vorsorgliche Zusprache von Leistungen nicht kennt (vgl. Art. 388 StPO).