2019, N. 8 zu Art. 55 VwVG). Der Suspensiveffekt hat nicht zur Folge, dass dem von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen würde (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1320). Die Abweisung des Antrages des Gesuchstellers auf Zusprache einer Entschädigung stellt eine negative Verfügung dar. Diesbezüglich kommt der aufschiebenden Wirkung keine Bedeutung zu, weshalb dem Gesuchsteller in diesem Punkt das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden muss und auf sein Gesuch nicht eingetreten werden kann.