a) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde führt dazu, dass die sich aus dem Verfügungsdispositiv ergebende Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird (BGE 126 V 407 E. 3c; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1319). Bei einer negativen Verfügung (die die Abweisung eines Begehrens auf Begründung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hat, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG), bleibt der Suspensiveffekt wirkungslos, weil es bei der Rechtslage bleibt, die vor Erlass der Verfügung geherrscht hat (REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art.